Barckhaus Blog - 23.01.2023
Barckhaus-Partner Dr. Jochen Eichhorn zum Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) und zu der Handreichung BAFA zur Angemessenheit und den überarbeiteten FAQ
1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben oder
eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben
und
2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Ab dem 1. Januar 2024 betragen die oben genannten Schwellenwerte jeweils 1 000 Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LkSG).
Unternehmen sind danach dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in im Abschnitt 1 des LkSG festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG).
Das Prinzip der Angemessenheit setzt somit den übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) etabliert werden. Unternehmen sind gefordert, angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun eine Handreichung herausgegeben, die den Begriff der Angemessenheit im Sinne des Gesetzes erläutert und Hinweise zur praktischen Bedeutung gibt. Dies wird durch Hinweise auf ausgewählte Umsetzungshilfen ergänzt.
Darüber hinaus hat das BAFA am 3. Januar 2023 die überarbeiteten FAQ zum LkSG veröffentlicht. Hierbei wurden insbesondere die Fragen und Antworten in den Kapiteln „Grundsätzliches zur Ausübung der Sorgfaltspflichten“, „Sorgfaltspflicht zur Dokumentation und Berichterstattung“ und „Überwachung durch das BAFA“ überarbeitet bzw. neu aufgenommen.
https:// www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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PARTNER:
Dr. Jochen Eichhorn
Rechtsanwalt